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   OLG Karlsruhe, 18.01.1973 - 1 Ss 168/72   

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https://dejure.org/1973,2358
OLG Karlsruhe, 18.01.1973 - 1 Ss 168/72 (https://dejure.org/1973,2358)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.01.1973 - 1 Ss 168/72 (https://dejure.org/1973,2358)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18. Januar 1973 - 1 Ss 168/72 (https://dejure.org/1973,2358)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verurteilung wegen des Verbrechens der Notzucht; Zulässigkeit der Verlesung eines ärztlichen Attestes einer Frauenklinik über die gynäkologische Untersuchung des Opfers; Landesfrauenklinik als Behörde ; Untersuchungsbefund als Gutachten einer öffentlichen Behörde; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1973, 1426
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 06.06.1984 - 2 StR 72/84

    Rückschlüsse auf die Tat und Willensrichtung des Angeklagten nach Verlesung von

    Es bestehen daher schon Zweifel, ob dieses Krankenhaus als offenbar kirchliche Einrichtung ebenso wie ein Krankenhaus der öffentlichen Hand (BGH, Urteil vom 22. August 1978 - 1 StR 139/78 - OLG Karlsruhe, NJW 1973, 1426 [OLG Karlsruhe 18.01.1973 - 1 Ss 168/72] ) als Behörde angesehen werden kann.
  • BGH, 20.01.1984 - 3 StR 487/83

    Unzulässige Verlesung eines gynäkologischen Befundes

    Zwar sind von Selbstverwaltungskörperschaften getragene Krankenhäuser öffentliche Behörden im Sinne des § 256 Abs. 1 Satz 1 StPO (BGH, Urteil vom 22. August 1978 - 1 StR 139/78; OLG Karlsruhe NJW 1973, 1426 [OLG Karlsruhe 18.01.1973 - 1 Ss 168/72]).
  • BGH, 14.02.1978 - 1 StR 652/77

    Anordnung einer kommissarischen Vernehmung vor dem amerikanischen Richter -

    Das Zollkriminalinstitut ist - auch nach dem Vortrag der Revision - eine nach öffentlichem Recht eingerichtete, in den Organismus der Staatsgewalt eingefügte, mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraute Stelle des Staates, die in ihrem Bestand von den sie jeweils leitenden Beamten unabhängig ist (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1973, 1426 Nr. 17; Kleinknecht StPO 33. Aufl. § 256 Rdn. 2).
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